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Anträge vom 21.02.2017:

Bürgerbegehren „Eigenbetrieb Städtische Betriebshöfe in Rüsselsheim erhalten“
als rechtmäßig anerkennen

Der Magistrat leitet der Vorlage Stadtverordnetenversammlung eine Vorlage zur Beschlussfassung zu, das am 20.01.2016 eingereichte Bürgerbegehren „Eigenbetrieb Städtische Betriebshöfe in Rüsselsheim erhalten“als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen wendet sich Die Linke/Liste Solidarität mit folgenden Änderungsanträgen:

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1. Änderungsantrag zu DS 155/16-21
   (Rücknahme Bürgerbegehren akzeptieren)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim beschließt:

1.) Punkt 2 der Kenntnisnahme (A) entfällt
2.) Der Beschlussteil (B) entfällt.

Begründung: Punkt 2 der Kenntnisnahme wird in keinster Weise begründet. Er widerspricht auch der Vereinbarung zwischen dem Magistrat der Stadt Rüsselsheim und den Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren „Hallenbad An der Lache“. Darin wird vereinbart: „Die Vertrauenspersonen …verpflichten sich, das Bürgerbegehren nach … zurückzunehmen.“ Unterschrieben wurde dieses rechtlich bindende Dokument für den Magistrat von OB Burghardt und BM Grieser.

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2. Änderungsantrag zu DS 155/16-21
    (falls der Antrag „Rücknahme Bürgerbegehren akzeptieren“
     abgelehnt werden sollte)

B Beschluss lautet:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim beschließt, das am 20.1.eingereichte Bürgerbegehren „Eigenbetrieb Städtische Betriebshöfe in Rüsselsheim erhalten“ als zulässig anzuerkennen.

Begründung:

Die in der DS 155/16-21 angeführten Gründe für die angebliche
Unzulässigkeit sind nicht tragfähig. Zu Punkt 9a („Fragen der inneren Organisation“): Dass die Auslagerung eines Eigenbetriebs in eine gemeinsame Anstalt mit einer
anderen Kommune eine Frage der inneren Verwaltung sein soll, ist absurd und wird auch in Anlage 5 (Stellungnahme des vom OB beauftragten Rechtsanwaltsbüros), klar widerlegt.
9b, 9c und 10 beruhen sämtlich auf der Tatsache, dass bei laufendem Bürgerbegehren demokratiewidrig die AöR bereits gestartet und ihre Satzung in Kraft gesetzt wurde. Da die Satzung wegen fehlender Austrittsmöglichkeit gegen
§29b KGG verstößt ist sie unwirksam und daher kann das Bürgerbegehren nicht wegen „Bruch von Satzungsbestimmungen der AöR“ (9b) unzulässig sein. Leider
gelang es OB Burghardt eine rechtliche Überprüfung der Satzung mittels eines Normenkontrollverfahrens zu verhindern. Auf fiktiven Gewinnerwartungen/Einsparpotentialen beruhende Schadenersatzansprüche in Millionenhöhe, wie in 9c und 10 an die Wand gemalt, sind auch nach Gerichtsurteilen unzulässig – unabhängig von der Wirksamkeit der Satzung.
Generell kann ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip aus Artikel 28(1) und 20(2) Grundgesetz nicht die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens herbei führen, das ansonsten zulässig ist.

 

 

 

   
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